Index
72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §13 Abs2 litc;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist, sind die Gesichtspunkte der reinen Fahrzeit und der der zeitlichen Anordnung der Lehrveranstaltungen in ihrem Zusammenhalt zu berücksichtigen (Hinweis E 11.3.1985, 84/10/0127).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985100191.X01Im RIS seit
19.12.2005