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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §13 Abs2 litc;Rechtssatz
Im Sinne der Bestimmungen des § 13 Abs 2 lit c und Abs 4 des Studienförderungsgesetzes hat die Behörde zu prüfen, ob 1) die tägliche Fahrzeit des Beschwerdeführers mehr als je eine Stunde zum und vom Studienort beträgt und, wenn dies nicht der Fall ist,
2) die tägliche Hin- und Rückfahrt dem Beschwerdeführer zeitlich (noch) zumutbar ist. In diesem Fall hat die Behörde nicht allein auf das Moment der reinen Fahrzeit, sondern auf dieses Kriterium in Verbindung mit jenem der zeitlichen Anordnung der vom Beschwerdeführer zu besuchenden Studienveranstaltung Bedacht zu nehmen (Hinweis E 11.3.1985, 84/10/0127).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985120247.X02Im RIS seit
07.03.2006Zuletzt aktualisiert am
15.06.2016