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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139;Rechtssatz
Wird vom Beschwerdeführer eine Gesetzesverletzung ausschließlich darin erblickt, dass eine von ihm als gesetzwidrig angesehene Verordnung angewendet wurde, die eine unmittelbare Anwendung des Gesetzes ausschließt, dann ist dem VwGH die Prüfung der Sache auf Grund des so gestalteten Beschwerdepunktes versagt. Eine Anfechtung der Verordnung ist ihm verwehrt, weil er sie nicht anzuwenden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986120110.X01Im RIS seit
22.09.2006