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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §13 Abs2 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/10/0127 E 11. März 1985 VwSlg 11697 A/1985 RS 1Stammrechtssatz
§ 13 Abs 2 lit c und Abs 4 StudFG 1983 stellen ausschließlich auf die Entfernung des bisherigen "Aufenthaltsortes" vom "Studienort" sowie die Hinfahrt zum und die Rückfahrt vom "Studienort" ab; das Gesetz lässt demnach keinen Raum für eine Bedachtnahme auf die (örtlichen und verkehrsmäßigen) Gegebenheiten innerhalb des bisherigen Aufenthaltsortes und des Studienortes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985120247.X01Im RIS seit
07.03.2006Zuletzt aktualisiert am
15.06.2016