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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Eine Beschwerde ist im Hinblick auf Art 144 B-VG iVm Art 133 Z 1 B-VG gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit zurückzuweisen, wenn vom Beschwerdeführer als das von ihm durch den bekämpften Bescheid für verletzt erachtete Recht (Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs 1 Z 4 VwGG) das "Recht auf freie Meinungsäußerung" bezeichnet und vom VwGH die Feststellung begehrt wird (bestimmtes Begehren gemäß § 28 Abs 1 Z 6 VwGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinem "Recht auf freie Meinungsäußerung" verletzt worden sei.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100081.X01Im RIS seit
25.08.2006