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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Liegen in einem Verfahren gemäß § 17 Forstgesetz einander widersprechende Gutachten (hier: öffentliches Interesse an der Walderhaltung bzw der Agrarstrukturverbesserung) vor, so hat die Behörde im Bescheid zu begründen, warum sie dem einen Gutachten folgen zu können glaubte, dem andern aber nicht.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender BeweisergebnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070082.X01Im RIS seit
27.03.2006