RS Vwgh 1986/6/17 86/07/0082

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Veröffentlicht am 17.06.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
ForstG 1975 §17;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Liegen in einem Verfahren gemäß § 17 Forstgesetz einander widersprechende Gutachten (hier: öffentliches Interesse an der Walderhaltung bzw der Agrarstrukturverbesserung) vor, so hat die Behörde im Bescheid zu begründen, warum sie dem einen Gutachten folgen zu können glaubte, dem andern aber nicht.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070082.X01

Im RIS seit

27.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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