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Baurecht - WienNorm
AVG §42 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/06/0143 E 13. September 1984 RS 1Stammrechtssatz
Zur Beurteilung der Präklusion kommt es nicht darauf an, ob der Nachbar in einer Verhandlung über ein Bauansuchen konkrete Einwendungen infolge einer Belehrung durch Sachverständige oder den Verhandlungsleiter zurückgenommen hat, sondern nur, ob er Einwendungen aufrecht erhalten hat oder nicht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984050009.X08Im RIS seit
30.03.2022Zuletzt aktualisiert am
30.03.2022