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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die Ausfertigung eines Bescheides der Bauoberbehörde für Wien darf vom Magistratsdirektor oder für diesen von seinem Vertreter unterfertigt werden. Der Bescheid darf auf Schreibpapier einer Magistratsdienststelle ausgefertigt werden.
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984050224.X03Im RIS seit
21.09.2004Zuletzt aktualisiert am
16.10.2012