RS Vwgh 1986/6/17 84/05/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1986
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
BauO Wr §138 Abs1;
BauO Wr §138 Abs4;

Rechtssatz

Die Ausfertigung eines Bescheides der Bauoberbehörde für Wien darf vom Magistratsdirektor oder für diesen von seinem Vertreter unterfertigt werden. Der Bescheid darf auf Schreibpapier einer Magistratsdienststelle ausgefertigt werden.

Schlagworte

Intimation Zurechnung von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984050224.X03

Im RIS seit

21.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten