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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Der Bauoberbehörde für Wien steht es frei, sich als Hilfsapparat des mit dem Amt der LReg identen Magistrates zu bedienen.
Schlagworte
Behördenbezeichnung BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984050224.X04Im RIS seit
21.09.2004Zuletzt aktualisiert am
16.10.2012