Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §28;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des SN in E, vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 4. März 2004, Zl. UVS 30.12-42/2003-37, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Betriebsinhaber der Fa. N in E bei Graz zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 25. April 2002 in J, H-Platz, einen namentlich bezeichneten kroatischen Staatsbürger beschäftigt habe, ohne dass diese für diesen Ausländer im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder einer Anzeigebestätigung gewesen sei oder der Ausländer im Besitz eines Befreiungsscheines oder einer Arbeitserlaubnis gewesen sei. Er habe dadurch die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verletzt und sei auf Grund des zweiten Strafsatzes dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage) zu bestrafen.
Auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Berufungsverhandlung stellte die belangte Behörde fest:
"Das vom Berufungswerber vor drei oder mehr Jahren ersteigerte Objekt J, H-Platz (ein Bestandobjekt), beherbergte eine Pizzeria, einen Libro-Markt und sieben Wohnungen und wurde vom Berufungswerber durch Aus- und Umbau um 18 Wohnungen erweitert und zwar in einem Zubau und durch Aufstockung des bestehenden Objektes um eine Etage. In der Pizzeria, die für vier Wochen gesperrt und am 25.04.2002 noch nicht wiedereröffnet war, wurde eine Wand herausgenommen. Vom Installationsbetrieb, dessen Alleininhaber der Berufungswerber ist, wurden in der Pizzeria Wasser- und Heizungsinstallationsarbeiten einschließlich der Bodenverfliesung durchgeführt und zwar wurden die WC-Anlagen neu gemacht und es wurde eine neue Lüftung und eine neue Heizung installiert. Wegen des Einbaus einer zum Heizungssystem gehörigen Klimatruhe in der Pizzeria waren die Sockelleisten entfernt worden und am 25.04.2002 noch nicht vollständig wiederhergestellt.
Der kroatische Staatsangehörige KP, geb. 24.07.1981, hatte sich mit G P, einem Arbeitnehmer des Berufungswerbers, mit albanischer Muttersprache telefonisch verständigt, kam verabredungsgemäß am 23.04.2002 von Kroatien über Slowenien nach Österreich und wurde in Graz von G P mit einem Fahrzeug der Firma N abgeholt und auf die Baustelle zum Haus des Berufungswerbers in J gebracht. Er vereinbarte mit G P, dass er in der Woche ca. EUR 80,00 für die Arbeit erhalte. Er wusste zunächst noch nicht, um welche Arbeit es genau gehen werde. G P schaffte KP am 25.04.2002 die Arbeit an und stellte ihm das Werkzeug zur Verfügung. Bei Beginn einer Kontrolle der Baustelle durch das Arbeitsinspektorat Eisenstadt um ca. 11.00 Uhr war KP gerade mit der Wiederherstellung der Sockelleisten beschäftigt. Er hatte im ersten Stock des Hauses ein Zimmer mit Bett und Kasten, wo er während der Woche schlafen konnte. Für die Beschäftigung des KP am 25.04.2002 hatte der Berufungswerber keine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz."
Die belangte Behörde legte sodann ihre Erwägungen zur Beweiswürdigung dar. Nach Darstellung der Rechtslage beurteilte die belangte Behörde den festgestellten Sachverhalt dahingehend, dass es sich bei dem genannten ausländischen Staatsbürger um eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG handle. Der ausländische Staatsangehörige sei auf einer Baustelle zum Einsatz gekommen, die der Beschwerdeführer als Bauherr und als Installationsunternehmer betrieben habe, wobei G P als Vorarbeiter im Auftrag und auf Weisung des Beschwerdeführers auf dieser Baustelle tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, G P die Weisung erteilt zu haben, Ausländer nicht illegal zu beschäftigen und G P auf Einhaltung dieser Weisung kontrolliert zu haben. Daher habe sich der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschäftigung des genannten Ausländers zurechnen zu lassen. Die Beschäftigung sei in einer Form erfolgt, die der Beschäftigung eines Arbeitnehmers gleiche, da der Ausländer gegen eine Entgeltzusage auf Weisung des Vorarbeiters und mit Materialien des Unternehmens des Beschwerdeführers Arbeiten am Haus des Beschwerdeführers durchgeführt und darüber hinaus eine Schlafstelle im Rohbau zur Verfügung gestellt bekommen habe. Die Vernehmung des Zeugen E., der mehrmals wegen einer ärztlich bestätigten, zunehmenden Belastungsdepression zu Verhandlungen vor der belangten Behörde nicht habe erscheinen können, und der in internistischer und psychotherapeutischer Behandlung sei, sei nicht möglich aber bei dieser Sachlage nicht unbedingt erforderlich gewesen. Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des 2. Euro-Umstellungsgesetzes-Bund, BGBl. I Nr. 136/2001 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 AuslBG einen Ausländer ohne ein in dieser Bestimmung angeführtes Papier beschäftigt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 726,-- bis zu EUR 4.360,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 1.450,-- bis zu EUR 8.710,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 1.450,-- bis zu EUR 8.710,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 2.900,-- bis zu EUR 17.430,--.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde, dass der angeführte kroatische Staatsbürger auf der Baustelle zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt Arbeitsleistungen erbracht hat, und zwar mit dem Ankleben von Fliesen beschäftigt war. Auch bestreitet er nicht, dass sein Unternehmen auf dieser Baustelle Arbeitsleistungen erbracht hat.
Die Beurteilung der belangten Behörde, dass die Arbeiten des Ausländers dem Unternehmen des Beschwerdeführers zuzurechnen waren, kann nach den getroffenen Feststellungen und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als unschlüssig angesehen werden. Insbesondere kann der Verwaltungsgerichtshof der Beurteilung der belangten Behörde nicht entgegen treten, der Zeuge G P habe in der öffentlichen mündlichen Verhandlung unglaubwürdig gewirkt und es sei seiner am Tag der Tat von den Organen des Arbeitsinspektorates aufgezeichneten Aussage, dass der kroatische Arbeitnehmer mit Arbeitsmitteln des Unternehmens des Beschwerdeführers gearbeitet habe, eher Glauben zu schenken.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die belangte Behörde zur Entscheidung örtlich unzuständig gewesen sei. Die zur Rechtfertigung ihrer Zuständigkeit getroffenen Überlegungen, der Beschwerdeführer habe als Eigentümer des Objekts in J und zugleich als Bauherr im Rahmen seines Installationsbetriebes in der (verpachteten) Pizzeria Umbauarbeiten durchgeführt, seien aktenwidrig. Es lägen keine Beweisergebnisse vor, wonach der Installationsbetrieb des Beschwerdeführers Bodenfliesen oder auch Sockelleisten verlegt hätte. Tatsächlich hätte sein bei Graz angesiedelter Installationsbetrieb nur die Wasser- und Heizungsinstallationsarbeiten im Haus durchgeführt. Auch sei hinsichtlich aller weiteren Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben von einer örtlichen Zuständigkeit der BH J als Behörde erster Instanz bzw. des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland als Behörde zweiter Instanz ausgegangen worden.
Dazu ist zunächst auf § 27 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach zur Behandlung einer Verwaltungsstrafsache jene Behörde örtlich zuständig ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass im Fall von Übertretungen nach § 28 AuslBG im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort ist, weil dort in der Regel die gegebenenfalls nach dem AuslBG verpönte Beschäftigung eingegangen wird bzw. von dort aus die allenfalls erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen zu beantragen gewesen wären (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2006, Zl. 2004/09/0210). Im Beschwerdefall erlangte die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung auf Grund der Anzeige des Arbeitsinspektorates Eisenstadt vom 12. Juni 2002 Kenntnis von der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung.
Da der Sitz des Unternehmens des Beschwerdeführers unstrittig in E liegt, war die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Bezirksverwaltungsbehörde Graz-Umgebung. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann daher in dieser Hinsicht nicht erkannt werden.
Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, dass die Verhandlung vor der belangten Behörde zwecks Einvernahme des Zeugen E mehrfach vertagt und von dieser letztlich abgesehen worden sei, ohne dass hiefür im Rahmen der angefochtenen Entscheidung eine Rechtfertigung geboten worden wäre. Die vom Zeugen E vorgelegte ärztliche Bestätigung eines namentlich genannten Allgemeinmediziners böte keine Rechtfertigung für die Annahme, dass der Zeuge vernehmungsunfähig wäre. Ein Beweis dafür hätte vielmehr ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie erforderlich gemacht.
Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Die belangte Behörde begründete nämlich - entgegen dem Beschwerdevorbringen - die unterlassene Vernehmung des vom Beschwerdeführer zum Nachweis dafür geführten Zeugen E, dass das Installationsunternehmen des Beschwerdeführers nicht mit Fliesenverlegungsarbeiten beauftragt worden sei und diese im Übrigen bereits vor dem Tatzeitpunkt abgeschlossen waren, damit, dass dieser Zeuge seit mehr als vier Monaten an einer zunehmenden Belastungsdepression leide. Diese habe in ein "Burn-Out-Syndrom" gemündet, weshalb sich der Zeuge in internistischer und psychotherapeutischer Behandlung befinde und in keiner Weise psychisch belastbar sei und (gemeint: durch eine Vernehmung) ein Rückfall zu befürchten sei. Dies resultiere aus einem ärztlichen Kurzbericht des Dr. W vom 3. Februar 2004 und einer vom Verhandlungsleiter mit dem behandelnden Arzt gehaltenen Rücksprache, die den Gesundheitszustand des Zeugen betraf. Beides wurde auch in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsanwalts erörtert.
Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 24 VStG anzuwendenden § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Das Vorliegen eines der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt aber das Nichterscheinen des Geladenen, weshalb auch im vorliegenden Fall das Erscheinen des Zeugen nach dem Maßstab des § 51g Abs. 3 Z. 1 VStG wegen Krankheit nicht verlangt werden konnte und die Abstandnahme von seiner Einvernahme nicht rechtswidrig war.
Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 13. Dezember 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004090077.X00Im RIS seit
17.01.2008Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008