RS Vwgh 1986/6/18 85/09/0291

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Veröffentlicht am 18.06.1986
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §87 Abs1;
BDG 1979 §87 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/09/0002 E 31. März 1982 VwSlg 10697 A/1982 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Leistungsfeststellung stellt - ebenso wie die Qualifikationsbeschreibung nach der Dienstpragmatik - ein Werturteil dar, das der VwGH nicht auf seine Richtigkeit überprüfen kann. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung jedoch in der Richtung zugänglich, ob es sich nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verlässliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlussfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind. Grundlage und Ausgangspunkt jedes persönlichkeitsbedingten Werturteils eines Vorgesetzten über einen Beamten sind dessen dienstliche Leistungen im Beurteilungszeitraum. Auf dieser Tatsachenbasis baut jede Leistungsfeststellung auf. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formellhafte Behauptung darstellt, sondern dass es für den Beamten einleuchtend und für außenstehende Dritte nachvollziehbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985090291.X01

Im RIS seit

28.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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