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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §2 Z24;Rechtssatz
Bei einem Ausgleichkraftfahrzeug kommt nur eine beschränkte Eignung zum Lenken eines Fahrzeuges im Sinne des § 69 Abs 1 lit c KFG 1967 und damit nur die Erteilung einer eingeschränkten Lenkerberechtigung im Sinne des § 65 Abs 3 KFG 1967 in Betracht. Eine solche Lenkerberechtigung kann sich auch auf mehrere individuell bestimmte Kraftfahrzeuge erstrecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110294.X01Im RIS seit
18.01.2006