RS Vwgh 1986/6/18 85/11/0294

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Veröffentlicht am 18.06.1986
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §2 Z24;
KFG 1967 §65 Abs2;
KFG 1967 §65 Abs3;
KFG 1967 §69 Abs1 litb;
KFG 1967 §69 Abs1 litc;

Rechtssatz

Bei einem Ausgleichkraftfahrzeug kommt nur eine beschränkte Eignung zum Lenken eines Fahrzeuges im Sinne des § 69 Abs 1 lit c KFG 1967 und damit nur die Erteilung einer eingeschränkten Lenkerberechtigung im Sinne des § 65 Abs 3 KFG 1967 in Betracht. Eine solche Lenkerberechtigung kann sich auch auf mehrere individuell bestimmte Kraftfahrzeuge erstrecken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985110294.X01

Im RIS seit

18.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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