RS Vwgh 1986/6/18 86/09/0062

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Veröffentlicht am 18.06.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs5;

Rechtssatz

Enthält ein Disziplinarerkenntnis eine hinsichtlich der Erforderlichkeit eines begründeten Berufungsantrages unvollständige Rechtsmittelbelehrung, dann ist dieser Fehler von der Rechtsmittelbehörde von Amts wegen aufzugreifen und der Beschuldigte zur Behebung des als Formgebrechen geltenden Mangels eines Berufungsantrages unter Setzung einer Frist aufzufordern.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986090062.X02

Im RIS seit

09.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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