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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Enthält ein Disziplinarerkenntnis eine hinsichtlich der Erforderlichkeit eines begründeten Berufungsantrages unvollständige Rechtsmittelbelehrung, dann ist dieser Fehler von der Rechtsmittelbehörde von Amts wegen aufzugreifen und der Beschuldigte zur Behebung des als Formgebrechen geltenden Mangels eines Berufungsantrages unter Setzung einer Frist aufzufordern.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986090062.X02Im RIS seit
09.06.2006