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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §84 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/09/0097 E 16. April 1986 VwSlg 12107 A/1986 RS 1Stammrechtssatz
In einer Ermahnung im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen muss zumindest ein für die spätere Leistungsbeurteilung bedeutsames Fehlverhalten des Beamten dargelegt werden. Die Tatsache häufigerer Inspektionen und die bloße Mitteilung über die Erhebung einer Disziplinaranzeige können genauso wenig als "Ermahnung" gewertet werden wie ein Schreiben des Vorgesetzten, mit dem er dem Bf mitteile, dass er eine negative Leistungsfeststellung beantragen werde, ohne auch nur ein konkret bedeutsames Fehlverhalten des Bf anzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090291.X02Im RIS seit
28.10.2005