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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Die Abnahme von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln, um den Lenker an der Weiterfahrt zu hindern, nachdem die Zulassung des Fahrzeuges infolge Zeitablaufes bereits erloschen war, findet im § 102 Abs 12 KFG ihre gesetzliche Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986110017.X01Im RIS seit
05.09.2006