RS Vwgh 1986/6/19 85/08/0034

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Veröffentlicht am 19.06.1986
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/08/0093 E 10. Jänner 1985 VwSlg 11634 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Der volle Beitragszuschlag hat zwei Höchstgrenzen, nämlich einerseits das zweifache Ausmaß der nachzuzahlenden Beträge und andererseits den pauschalierten Mehraufwand der Verwaltung einschließlich des Kapitalaufwandes (bzw Zinsenentganges) infolge der verspäteten Beitragsentrichtung. Auszugehen ist jeweils vom ziffernmäßig niedrigeren Betrag dieser beiden Höchstgrenzen. Das ist der höchstmögliche Beitragszuschlag nach § 113 Abs 1 ASVG. Nur bei maximalem Verschulden kann dieser volle Beitragszuschlag festgesetzt werden; bei geringerem Verschulden ist die Vorschreibung entsprechend zu verringern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985080034.X01

Im RIS seit

27.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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