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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde verstößt nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem", wenn sie ein vor ihr angefochtenes Straferkenntnis bestätigt, nach dessen Erlassung der Berufungswerber wegen desselben Deliktes mit einer Strafverfügung neuerdings schuldig erkannt und bestraft wurde. Gegen den genannten Grundsatz verstößt nur diese Strafverfügung.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985040204.X02Im RIS seit
19.06.1986