RS Vwgh 1986/6/19 85/04/0204

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Veröffentlicht am 19.06.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VStG §51 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde verstößt nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem", wenn sie ein vor ihr angefochtenes Straferkenntnis bestätigt, nach dessen Erlassung der Berufungswerber wegen desselben Deliktes mit einer Strafverfügung neuerdings schuldig erkannt und bestraft wurde. Gegen den genannten Grundsatz verstößt nur diese Strafverfügung.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985040204.X02

Im RIS seit

19.06.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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