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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Beachte
Besprechung in:86/08/0027;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0592/75 E 1. Dezember 1975 VwSlg 8936 A/1975 RS 2Stammrechtssatz
Die im § 9 VStG getroffene Regelung über die Verantwortlichkeit in jenen Fällen, in welchen eine Handlungspflicht oder Unterlassungspflicht eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder einen Verein trifft, verlöre jeden Sinn, wenn schon eine bloße Aufgabenteilung innerhalb der Gesellschaft (Genossenschaft, Verein), das verantwortliche Organ von seiner Schuld entlastete. Vielmehr kommt auch in einem solchen Fall der in ständiger Rechtsprechung des VwGH entwickelte Grundsatz zum Tragen, dass zumindest Fahrlässigkeit vorliegt, wenn eine Partei, die mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen einen anderen betraut, sich nicht davon überzeugt, dass ihr Auftrag iSd Gesetzes befolgt wurde (Hinweis E 2.6.1966, 577/65, E 15.2.1967, 666/66, E 5.2.1968, 568/67, E 19.11.1969, 1887/68 und vom 5.11.1970, 96/69). Ist der Verpflichtete nicht selbst in der Lage, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, so trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er beweist, dass er es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten und deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen (Hinweis E 18.11.1971, 951/70, VwSlg 8108 A/1971).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986080023.X06Im RIS seit
19.06.1986Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010