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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Die Vorgansweise, ein entscheidendes Gutachten gleichzeitig mit dem erstinstanzlichen Bescheid zuzustellen, widerspricht dem Grundsatz des Parteiengehörs. Dieser Verfahrensmangel kann allerdings durch die Möglichkeit, in der Berufung die Bedenken gegen das Gutachten vorzutragen, geheilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060015.X01Im RIS seit
01.03.2006Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010