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WassergebührenNorm
AVG §71 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2206/59 E 7. Juli 1960 RS 1Stammrechtssatz
Im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die Partei an dem im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984170136.X03Im RIS seit
17.12.2020Zuletzt aktualisiert am
17.12.2020