RS Vwgh 1986/6/20 84/17/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1986
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Index

Wassergebühren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1
AVG §71 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2206/59 E 7. Juli 1960 RS 1

Stammrechtssatz

Im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die Partei an dem im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984170136.X03

Im RIS seit

17.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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