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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §185;Rechtssatz
§ 57 h MOG 1967 schließt Anträge auf Feststellung über die Einzelrichtmenge außerhalb des darin vorgezeichneten Verfahrens aus; es sind daher nur Anträge auf Feststellung der Einzelrichmengen zulässig, die sich aus der Unterlassung der in § 57 h MOG 1967 eingeräumten Antragstellung ergeben hat, oder auf Feststellung einer Änderung der Einzelrichtmenge während des Wirtschaftsjahres, sollten außerdem jeweils die allgemeinen Voraussetzungen für einen Feststellungsbescheid vorliegen. Wird die Frist zur Antragstellung gemäß § 57 h MOG 1967 versäumt, so hat der sich aus der Mitteilung oder Nichtmitteilung des BVB ergebende Tatbestand Geltung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986170068.X03Im RIS seit
20.06.1986Zuletzt aktualisiert am
16.04.2012