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55 WirtschaftslenkungNorm
MOG 1967 §11 Abs2;Rechtssatz
Die Bestimmungen in UnterAbschn D MOG 1967 dienen nicht der Durchsetzung der Beschränkung der Übernahmspflicht des BVB auf hartkäsetaugliche Milch. Übernimmt der BVB, ohne Berechtigung hiezu, von einem Milcherzeuger Milch, die nicht hartkäsetauglich ist, so sind die Lieferungen gemäß § 57 e Abs 3 MOG 1967 zur Vermeidung des Erlöschens von Einzelrichtmengen anzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986170068.X05Im RIS seit
20.06.1986Zuletzt aktualisiert am
16.04.2012