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WassergebührenNorm
AVG §71 Abs1 litaHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/11/0143 E 16. Mai 1984 VwSlg 11439 A/1984 RS 4Stammrechtssatz
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers (innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist) gesteckt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984170136.X02Im RIS seit
17.12.2020Zuletzt aktualisiert am
17.12.2020