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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
DevG §2 Abs1 Satz1;Rechtssatz
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zum Devisenhandel ergeben sich aus der Präambel zum DevG iVm den Zielen und Handlungsanweisungen des § 2 NBG. Ermessen ist der Behörde nicht eingeräumt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine Beeinträchtigung der von der OeNB laut der Präambel des DevG wahrzunehmenden öffentlichen Interessen durch den Devisenhandel des Bewilligungswerbers nicht zu befürchten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986170029.X03Im RIS seit
20.06.1986Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011