RS Vwgh 1986/6/20 86/17/0068

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Veröffentlicht am 20.06.1986
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
55 Wirtschaftslenkung

Norm

BAO §96;
GO Milchwirtschaftsfonds 1976 Pkt8 Abs2 litl;
MOG 1967 §48 Abs2;
MOG 1967 §49 Abs1;
MOG 1967 §49 Abs4;
MOG 1967 §57p;

Rechtssatz

Sind Obmann und Geschäftsführer des MWF zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die gemeinsame Abrechnung von Einzelrichtmengen kein Organ (Kollegium) des Fonds, dem in der betreffenden Angelegenheit eine Zuständigkeit zur Entscheidung zugekommen wäre, liegt die Zuständigkeit zur Erlassung des Bescheides beim geschäftsführenden Ausschuß (Hinweis E 18.4.1986, 86/17/0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986170068.X08

Im RIS seit

20.06.1986

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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