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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §96;Rechtssatz
Sind Obmann und Geschäftsführer des MWF zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die gemeinsame Abrechnung von Einzelrichtmengen kein Organ (Kollegium) des Fonds, dem in der betreffenden Angelegenheit eine Zuständigkeit zur Entscheidung zugekommen wäre, liegt die Zuständigkeit zur Erlassung des Bescheides beim geschäftsführenden Ausschuß (Hinweis E 18.4.1986, 86/17/0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986170068.X08Im RIS seit
20.06.1986Zuletzt aktualisiert am
16.04.2012