RS Vwgh 1986/6/20 86/17/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1986
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §2 idF vor 1983/135;
ZPO §40 Abs1;

Rechtssatz

Kosten solcher gerichtlicher Handlungen, welche von beiden Parteien gemeinschaftlich veranlaßt oder vom Gericht im Interesse beider Parteien auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden, sind von den Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten. Dies gilt auch dann, wenn im Rechtsstreit Ruhen des Verfahrens eingetreten ist (Hinweis E 14.4.1980, 360/80; E 28.4.1980, 320/80; E 29.5.1981, 81/17/0038, 0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986170088.X01

Im RIS seit

20.06.1986

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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