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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GEG §2 idF vor 1983/135;Rechtssatz
Kosten solcher gerichtlicher Handlungen, welche von beiden Parteien gemeinschaftlich veranlaßt oder vom Gericht im Interesse beider Parteien auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden, sind von den Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten. Dies gilt auch dann, wenn im Rechtsstreit Ruhen des Verfahrens eingetreten ist (Hinweis E 14.4.1980, 360/80; E 28.4.1980, 320/80; E 29.5.1981, 81/17/0038, 0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986170088.X01Im RIS seit
20.06.1986Zuletzt aktualisiert am
07.12.2009