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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §19a Abs1 idF 1972/214;Rechtssatz
Das Gesetz bringt durch die Worte "besondere Gefahren" zum Ausdruck, dass es sich jeweils nicht bloß um Gefahren für Gesundheit und Leben handeln darf, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden sind und daher alle Beamten treffen; es muss die betreffende Gefährdung vielmehr eine wesentliche Abweichung von der diesbezüglichen Norm darstellen (Hinweis E 23.10.1975, 1365/75, 31.3.1977, 2150/74 und 7.3.1979, 2880/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985120183.X03Im RIS seit
07.03.2006Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011