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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §19b Abs1;Rechtssatz
Bei Feststellung des Anspruches auf Gefahrenzulage ist davon auszugehen, welcher Gefährdung Heeresangehörige üblicherweise ausgesetzt sind, und im Vergleich dazu festzustellen, welchen besonderen Gefahren - insbesondere auch im Sinne einer vom Menschen nicht beeinflussbaren objektiven Gefahr - der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit (Alpinausbildung) ausgesetzt ist. Die Besonderheit der Gefahr muss nach der Rechtslage nicht überwiegend gegeben sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985120183.X05Im RIS seit
07.03.2006Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011