RS Vwgh 1986/6/23 85/12/0183

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Veröffentlicht am 23.06.1986
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/12/0060 E 19. November 1984 RS 3

Stammrechtssatz

Der klaren Wortfassung des § 20 Abs 1 GehG 1956 ist zu entnehmen, dass der Mehraufwand notwendigerweise entstanden sein muss. Bloß zweckmäßige Aufwendungen können daher auf Grund dieser Bestimmung nicht abgegolten werden. (Hinweis auf E vom 3.6.1976, 0283/75, VwSlg 9077 A/1976)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985120183.X02

Im RIS seit

07.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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