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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Vorschreibung von Auflagen zur Schalldämmung in Form von demonstrativ angeführten Maßnahmen entspricht dem Erfordernis der Bestimmtheit (§ 59 Abs 1 AVG), wenn sich durch eine einmalige Messung feststellen lässt, ob mit den getroffenen Maßnahmen dem vorgeschriebenen Ergebnis der Schalldämmung Rechnung getragen wurde (Hinweis E 23.4.1985, 83/04/0130).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040033.X03Im RIS seit
09.09.2005Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014