RS Vwgh 1986/6/24 86/04/0033

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Veröffentlicht am 24.06.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs1;

Rechtssatz

Die Vorschreibung von Auflagen zur Schalldämmung in Form von demonstrativ angeführten Maßnahmen entspricht dem Erfordernis der Bestimmtheit (§ 59 Abs 1 AVG), wenn sich durch eine einmalige Messung feststellen lässt, ob mit den getroffenen Maßnahmen dem vorgeschriebenen Ergebnis der Schalldämmung Rechnung getragen wurde (Hinweis E 23.4.1985, 83/04/0130).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040033.X03

Im RIS seit

09.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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