RS Vwgh 1986/6/24 86/14/0048

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Veröffentlicht am 24.06.1986
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs1 lita;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

Jede Partei hat Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ihre Berufung offen ist. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn keine Entscheidung materiell-rechtlicher (meritorischer) Art zu treffen ist. Es kann sich auch um eine Erledigung handeln, mit der auf Grund der Berufung der mit ihr bekämpfte

Bescheid wegen Unzuständigkeit der den Bescheid erlassenden Behörde aufgehoben wird (Hinweis B VS 15.12.1977, 134, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986140048.X01

Im RIS seit

24.06.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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