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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §299 Abs1 lita;Rechtssatz
Jede Partei hat Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ihre Berufung offen ist. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn keine Entscheidung materiell-rechtlicher (meritorischer) Art zu treffen ist. Es kann sich auch um eine Erledigung handeln, mit der auf Grund der Berufung der mit ihr bekämpfte
Bescheid wegen Unzuständigkeit der den Bescheid erlassenden Behörde aufgehoben wird (Hinweis B VS 15.12.1977, 134, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140048.X01Im RIS seit
24.06.1986