RS Vwgh 1986/6/24 84/07/0249

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Veröffentlicht am 24.06.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §73 Abs1;

Rechtssatz

Ist der Zweck einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, laut ihrer behördlich genehmigten Satzung die Wahrung der Interessen der Genossenschaftsmitglieder betreffend die Regelung des Grundwasserhaushaltes und die Hintanhaltung von Eingriffen Dritter in die Wasserrechte der Mitglieder und die zur Abhilfe erforderliche Antragstellung bei den zuständigen Behörden, so ist davon auszugehen, dass eine Bevollmächtigung der Wassergenossenschaft durch die einzelnen Mitglieder zu einer treuhändigen Vertretung besonderer Art im Wege der genossenschaftlichen Beschlussfassung über die Statuten erfolgt ist, wobei ein solcher Zweck einer Genossenschaft mit § 73 Abs 1 WRG nicht im Widerspruch steht. Die betr Körperschaft ist daher zur Beschwerde an den VwGH legitimiert.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtVertretungsbefugter juristische PersonVertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984070249.X01

Im RIS seit

08.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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