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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Ist der Zweck einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, laut ihrer behördlich genehmigten Satzung die Wahrung der Interessen der Genossenschaftsmitglieder betreffend die Regelung des Grundwasserhaushaltes und die Hintanhaltung von Eingriffen Dritter in die Wasserrechte der Mitglieder und die zur Abhilfe erforderliche Antragstellung bei den zuständigen Behörden, so ist davon auszugehen, dass eine Bevollmächtigung der Wassergenossenschaft durch die einzelnen Mitglieder zu einer treuhändigen Vertretung besonderer Art im Wege der genossenschaftlichen Beschlussfassung über die Statuten erfolgt ist, wobei ein solcher Zweck einer Genossenschaft mit § 73 Abs 1 WRG nicht im Widerspruch steht. Die betr Körperschaft ist daher zur Beschwerde an den VwGH legitimiert.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtVertretungsbefugter juristische PersonVertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984070249.X01Im RIS seit
08.11.2004Zuletzt aktualisiert am
01.10.2012