Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs2;Rechtssatz
Wenn die belangte Behörde zu Recht erwartet, dass Wasserrechte der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt werden, so ist der Ausspruch von Zwangsrechten gegenüber den von der Beschwerdeführerin örtlich und umfangmässig nicht näher determinierten Wasserrechten entbehrlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984070249.X02Im RIS seit
08.11.2004Zuletzt aktualisiert am
01.10.2012