TE Vwgh Beschluss 2007/12/13 2004/07/0013

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Veröffentlicht am 13.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1 litf;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache des R M in O, vertreten durch Proksch & Partner OEG, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Am Heumarkt 9/I/11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 2. Dezember 2003, Zl. 514.440/05-I 5/03, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 1. Juli 2002 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32 WRG für den Abbau von Sand und Kies auf näher genannten Grundstücken mit einer Abbautiefe bis maximal 0,4 m über HGW sowie nachfolgender Aufhöhung mit grubeneigenem Material bis 2 m über HGW, nach Maßgabe der im Abschnitt A) enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B) angeführten Auflagen, erteilt.

Die Bewilligung wurde gemäß § 21 WRG 1959 bis zum 30. Juni 2012 befristet erteilt. Als Bauvollendungsfrist gemäß § 112 WRG 1959 wurde für die Errichtung der baulichen (Ausstattungs-)Maßnahmen (z.B. Umgrenzungsdamm, Tafeln, Schranken, Markierungssteine auf Geländeniveau) der 31. Mai 2003 bestimmt. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass, sofern diese Frist nicht eingehalten werde, gemäß § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 das mit diesem Bescheid verliehene Wasserbenutzungsrecht erlösche.

Mit Spruchpunkt 2 (unter "II. Teil: Sicherstellung") des erstinstanzlichen Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 2 WRG 1959 verpflichtet, eine Sicherstellung in Form eines jederzeit fälligen Bankhaftbriefes eines Bankinstitutes entsprechender Bonität mit Sitz in Österreich zu leisten, zur Gewährleistung, dass die Anlage bewilligungsgemäß hergestellt und betrieben werde, allfällige Missstände beseitigt würden und die Endgestaltung der Anlage auch nach Abschluss der Materialgewinnung vorgenommen werde. Die Sicherstellung habe insgesamt EUR 100.000,--

zu betragen, könne auf je EUR 10.000,-- pro Bauabschnitt gestaffelt werden und sei bis spätestens einen Monat vor Beginn der Abbautätigkeit (im jeweiligen Bauabschnitt) der Wasserrechtsbehörde zu übermitteln.

Der Beschwerdeführer berief und wendete sich in seiner Berufung im Wesentlichen gegen die mit 0,4 m über HGW festgelegte Abbautiefe sowie die als Sicherstellung auferlegte Kaution.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Dezember 2003 wurde der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass die unter Spruchpunkt B 3 formulierte Auflage folgendermaßen abgeändert werde:

"Im Endzustand muss die Grubensohle nach erfolgter Aufhöhung im Norden auf 162,0 m üA und im Süden auf 160,0 m üA zu liegen kommen. Die Aufhöhung der Grubensohle hat vor allem und in erster Linie mit grubeneigenem Material zu erfolgen. Sollte dies entgegen den Projektsannahmen nicht ausreichen, kann die Aufhöhung auch mit einem diesem gleichwertigen Material vorgenommen werden.

Das Material, mit dem die Aufhöhung der Grubensohle vorgenommen werden soll, hat jedenfalls den im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2001 (Teilband: Leitlinien zur Abfallverbringung und Behandlungsgrundsätze) BMLFUW 2001 genannten Grenzwerten der Klasse A2 unter Einhaltung der zusätzlichen Parameter der Klasse A2-G zu entsprechen."

Im Übrigen wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des LH gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2007 einen Bescheid des LH vom 1. Oktober 2007 vor, in welchem festgestellt wurde, dass das vom LH mit Bescheid vom 1. Juli 2002 erteilte Wasserbenutzungsrecht für den Abbau von Sand und Kies auf den Grundstücken Nrn. 86, 87, 88 und 89, alle KG R. Abbaufeld "Ulrike I") mit einer Abbautiefe bis maximal 0,4 m über HGW "sowie nachfolgende Aufhöhung mit grubeneigenem Material über HGW" am 31. Mai 2003 gemäß § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 erloschen sei.

Der bisherige Wasserberechtigte (= Beschwerdeführer) habe aus Anlass des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes letztmalige Vorkehrungen nicht zu treffen.

Ferner wurde ausgesprochen, dass die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen seien.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des Parteiengehörs mit dem Hinweis auf eine voraussichtlich eingetretene Gegenstandslosigkeit des gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2003 anhängigen Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 vorgehalten. Ferner wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nach fernmündlicher Auskunft des Amtes der NÖ. Landesregierung der Bescheid vom 1. Oktober 2007 unbekämpft geblieben sei und daher rechtskräftig geworden sein dürfte.

Über Ersuchen der beschwerdeführenden Partei wurde die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs bis zum 4. Dezember 2007 verlängert. Es wurde jedoch innerhalb der Frist vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof abgegeben.

Erlischt während eines Beschwerdeverfahrens das Recht, dessen Verletzung mit der Beschwerde bekämpft wird, dann wird die Beschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegenstandslos (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 311 wiedergegebene Judikatur).

Da das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht (einschließlich der damit verbundenen Nebenbestimmungen) erloschen ist (siehe den vorzitierten Bescheid vom 1. Oktober 2007), war das gegenständliche Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit gemäß § 33 Abs. 1 VwGG gebildeten Senat einzustellen.

Da die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 13. Dezember 2007

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004070013.X00

Im RIS seit

21.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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