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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §79;Rechtssatz
§ 79 GewO 1973 ermöglicht es der Behörde, in bestehende Rechte einzugreifen, wobei es nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle nicht darauf ankommt, worauf es zurückzuführen ist, dass nach der Genehmigung der Betriebsanlage die im § 74 legcit umschriebenen Interessen nicht hinreichend geschützt sind, welche Umstände also eine Situation eintreten ließen, die die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen nach Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung im Sinne dieser Gesetzesstelle erforderlich machen. In Hinsicht darauf aber, dass mit den Maßnahmen nach § 79 GewO 1973 in die Rechtskraft des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides eingegriffen wird, kann nicht unterstellt werden, dass derartige Maßnahmen auch zum Schutz solcher Interessen zu treffen sind, die ihre Ursache in einem nach der Genehmigung der Betriebsanlage nicht durch den Inhaber der Anlage herbeigeführten rechtswidrigen Zustand haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040033.X01Im RIS seit
09.09.2005Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014