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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs6;Rechtssatz
Die Behörde kann bei Gefahr im Verzug auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen auf Kosten des Eigentümers anordnen, weshalb dem Eigentümer auch nicht ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt werden muss, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst zu besorgen. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der Beschwerdeführer mit Hilfskräften eine entsprechende Absicherung oder Absperrung wesentlich kostengünstiger hätte herstellen können, weil es der Verpflichtete hinnehmen muss, dass die Kosten der für die Durchführung notstandspolizeilicher Maßnahmen erforderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazutun gewesen wären (Hinweis E 28.1.1958, 0816/56).
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986050050.X01Im RIS seit
15.09.2005