RS Vwgh 1986/6/24 86/05/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1986
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs6;
BauRallg;
VVG §11 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde kann bei Gefahr im Verzug auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen auf Kosten des Eigentümers anordnen, weshalb dem Eigentümer auch nicht ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt werden muss, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst zu besorgen. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der Beschwerdeführer mit Hilfskräften eine entsprechende Absicherung oder Absperrung wesentlich kostengünstiger hätte herstellen können, weil es der Verpflichtete hinnehmen muss, dass die Kosten der für die Durchführung notstandspolizeilicher Maßnahmen erforderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazutun gewesen wären (Hinweis E 28.1.1958, 0816/56).

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986050050.X01

Im RIS seit

15.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten