RS Vwgh 1986/6/24 85/07/0312

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Veröffentlicht am 24.06.1986
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0057 E 10. Juni 1986 RS 2 (hier: Siedlungswesen)

Stammrechtssatz

Setzt die Behörde das von ihr angenommene öffentliche Interesse (hier: der Energiewirtschaft und Agrarstrukturverbesserung) mit dem Überwiegen desselben gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung gleich, d.h. es erfolgt keine Interessenabwägung, so belastet sie den die Rodung bewilligenden Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985070312.X01

Im RIS seit

13.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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