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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/07/0057 E 10. Juni 1986 RS 2 (hier: Siedlungswesen)Stammrechtssatz
Setzt die Behörde das von ihr angenommene öffentliche Interesse (hier: der Energiewirtschaft und Agrarstrukturverbesserung) mit dem Überwiegen desselben gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung gleich, d.h. es erfolgt keine Interessenabwägung, so belastet sie den die Rodung bewilligenden Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985070312.X01Im RIS seit
13.09.2005