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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §79;Rechtssatz
Der Inhaber einer der Betriebsanlage benachbarten Wohnung bleibt in seiner Disposition in bezug auf die Benützung der dem regelmäßigen Aufenthalt von Personen dienenden Räumen grundsätzlich frei. Dies gilt in gleicher Weise für Personen, die erst nach der Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs 2 oder Abs 3 GewO 1973 geworden sind und die in bezug auf die Benützung der Räume eine andere Einteilung als ihre Vorgänger treffen. Diese Dispositionsfreiheit des Nachbarn hat allerdings dort ihre Grenze, wo der im strittigen Verfahren gewerberechtlich relevante Zustand des anrainenden Bauwerkes im Falle der Genehmigungspflicht durch einen Genehmigungsbescheid nicht gedeckt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040033.X02Im RIS seit
09.09.2005Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014