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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/03/0010 E 3. März 1982 RS 1Stammrechtssatz
Tatbestandsmerkmal der VÜ nach § 5 Abs 1 StVO ist das Vorliegen eines (die Fahrtüchtigkeit bewirkenden) durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes, nicht aber die Höhe des Blutalkoholwertes. Es beinhaltet daher keine Rechtswidrigkeit, wenn die Berufungsbehörde das erstinstanzliche Straferkenntnis, das von einem Blutalkoholwert des Betroffenen von etwas über 0,8 Promille ausging, mit der Begründung bestätigte, dass, selbst wenn ein Blutalkoholwert von mindestens 0,8 Promille zur Tatzeit nicht zu erweisen sei, jedenfalls auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens die Fahruntüchtigkeit des Betroffenen, überwiegend verursacht durch Alkoholeinwirkung erwiesen sei. Der Umstand, dass andere Gesetze allenfalls nur an das Lenken eines Fahrzeuges mit einem Blutalkoholwert von 0,8 Promille und darüber bestimmte Rechtswirkungen knüpfen, ist für einen Schuldspruch nach § 5 Abs 1 StVO ohne Bedeutung. Ungeachtet dessen sind überdies auch die haftpflichtversicherungsrechtlichen Konsequenzen (Leistungsfreiheit des Versicherers) von der Höhe des Blutalkoholwertes des Lenkers unabhängig (Art 6 Abs 2 lit c AKHB 1967 idF BGBl 605/1980); dies gilt auch für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit nach § 66 Abs 2 lit e KFG 1967 idF der 5. Nov, BGBl 345/1981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110281.X02Im RIS seit
17.01.2006