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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Behörde hat sich dann, wenn nicht eindeutig klar ist, wem eine Prozesshandlung zuzurechnen ist, über diese Frage Klarheit zu verschaffen (Hinweis E 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Verbesserungsauftrag Bejahung EinschreiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030090.X02Im RIS seit
03.08.2005