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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0934/73 B VS 15. Dezember 1977 VwSlg 9458 A/1973 RS 2Stammrechtssatz
In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. (Die Frage, ob eine Erledigung ungeachtet ihres Inhaltes, zufolge der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid zu werten ist, bleibt dahinzustellen.)
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985030150.X02Im RIS seit
22.04.2005