RS Vwgh 1986/6/25 85/03/0150

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Veröffentlicht am 25.06.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0934/73 B VS 15. Dezember 1977 VwSlg 9458 A/1973 RS 2

Stammrechtssatz

In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. (Die Frage, ob eine Erledigung ungeachtet ihres Inhaltes, zufolge der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid zu werten ist, bleibt dahinzustellen.)

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985030150.X02

Im RIS seit

22.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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