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L64404 Tiermaterialien Tierkörperverwertung OberösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Vorbehalt des Widerrufs ist eine Nebenbestimmung, mit welcher die Zurücknahme eines Verwaltungsaktes auch nach Rechtskraft vorbehalten wird.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986090065.X01Im RIS seit
22.06.2006