RS Vwgh 1986/6/25 86/09/0065

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Veröffentlicht am 25.06.1986
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L64404 Tiermaterialien Tierkörperverwertung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
TierkörperverwertungsV OÖ 1965 §2 Abs2 idF 1972/026;

Rechtssatz

Der Vorbehalt des Widerrufs ist eine Nebenbestimmung, mit welcher die Zurücknahme eines Verwaltungsaktes auch nach Rechtskraft vorbehalten wird.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986090065.X01

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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