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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0399/75 E 12. Dezember 1975 RS 1Stammrechtssatz
Für die Verfolgbarkeit eines Beschuldigten ist der Vorhalt des Tuns oder des Unterlassens des Täters, nicht aber auch deren rechtliche Qualifikation innerhalb der Verjährungsfrist maßgebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984030240.X03Im RIS seit
05.07.2004