RS Vwgh 1986/6/25 84/03/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0399/75 E 12. Dezember 1975 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Verfolgbarkeit eines Beschuldigten ist der Vorhalt des Tuns oder des Unterlassens des Täters, nicht aber auch deren rechtliche Qualifikation innerhalb der Verjährungsfrist maßgebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984030240.X03

Im RIS seit

05.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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