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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ArbVG §105 Abs1;Rechtssatz
Die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH oder den VfGH gegen einen die Kündigungsanfechtung des Betriebsrates abweisenden Bescheid des Einigungsamtes mit Ausschlusswirkung kommt nur dem Betriebsrat zu (Hinweis auf B 13.2.1968, 0073/68)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010044.X01Im RIS seit
01.02.2008