RS Vwgh 1986/6/25 86/03/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Ein schriftliches Anbringen (Rechtsmittel), welches von einer als Bevollmächtigter einschreitenden juristischen Person eingebracht wurde, ist nicht zurückzuweisen, sondern gemäß § 13 Abs 3 AVG 1950 als mit einem Formgebrechen behaftet dem Vertretenen mit der Aufforderung zurückzustellen, die Eingabe innerhalb einer festzusetzenden Frist selbst zu unterfertigen oder sich hiezu eines geeigneten Bevollmächtigten zu bedienen (Hinweis E 10.1.1985, 83/05/0073).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Vertretungsbefugter juristische Person Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030090.X01

Im RIS seit

03.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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