RS Vwgh 1986/6/25 85/11/0278

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Veröffentlicht am 25.06.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §64;

Rechtssatz

Wenn die Berufungsbehörde zum Ergebnis gelangt, dass der von der Erstbehörde zur Verweigerung der Lenkerberechtigung herangezogene Grund nicht zutrifft, hat sie nicht bloß das (teilweise) Vorliegen der Voraussetzungen festzustellen, sondern - nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der weiteren Erteilungsvoraussetzungen - über den Antrag auf Erteilung abzusprechen. Der Berufungswerber hat ein aus § 66 Abs 4 AVG erfließendes Recht, dass die Berufungsbehörde - sofern kein Fall des § 66 Abs 2 AVG vorliegt - die Sache erledigt.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985110278.X01

Im RIS seit

16.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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