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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Wenn die Berufungsbehörde zum Ergebnis gelangt, dass der von der Erstbehörde zur Verweigerung der Lenkerberechtigung herangezogene Grund nicht zutrifft, hat sie nicht bloß das (teilweise) Vorliegen der Voraussetzungen festzustellen, sondern - nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der weiteren Erteilungsvoraussetzungen - über den Antrag auf Erteilung abzusprechen. Der Berufungswerber hat ein aus § 66 Abs 4 AVG erfließendes Recht, dass die Berufungsbehörde - sofern kein Fall des § 66 Abs 2 AVG vorliegt - die Sache erledigt.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110278.X01Im RIS seit
16.01.2006