RS Vwgh 1986/6/25 85/11/0245

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Veröffentlicht am 25.06.1986
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs3;
ZustG §21 Abs2;

Rechtssatz

Bei einer Zustellung zu eigenen Handen kann der Empfänger bereits durch die Verständigung vom erfolglosen 1. Zustellversuch und die Aufforderung gem § 21 Abs 2 ZustellG Kenntnis davon erlangen, dass ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. War er somit an diesem Tage nicht iSd § 17 Abs 3 ZustellG von der Abgabestele abwesend, so hat die Hinterlegung nach einem 2ten erfolglosen Zustellversuch jedenfalls als rechtswirksame Zustellung zu gelten (auch wenn der Empfänger an diesem Tag abwesend ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985110245.X01

Im RIS seit

16.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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