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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs1;Rechtssatz
Unter Einbringung der Berufung ist deren Einlangen bei der Behörde erster Instanz zu verstehen. Der Berufungsbescheid ist mit der Zustellung an den Beschuldigten bzw seinen Vertreter erlassen (Hinweis E 20.3.1986, 85/02/0277).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030066.X02Im RIS seit
25.07.2005