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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;Rechtssatz
Wenn auch dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass seine Verehelichung und die Geburt eines Kindes für ihn einen Wohnungswechsel aus familiären Gründen notwendig gemacht haben, bedingt das an sich noch nicht die Verlegung des Wohnsitzes zum Ort des bisherigen Zweitwohnsitzes, der weit mehr als 20 km außerhalb Wiens liegt. Da der Beschwerdeführer keinen Nachweis über Bemühungen, eine Wohnung innerhalb der 20 km-Grenze zu erhalten, erbracht hat, war die Aussage des angefochtenen Bescheides, nämlich, dass der Beschwerdeführer aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb Wiens wohnt nicht als rechtwidrig zu erkennen (Hinweis E 30.6.1977, 575/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985120157.X01Im RIS seit
06.03.2006