RS Vwgh 1986/6/26 86/16/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1986
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/16/0019 E 27. Juni 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Ein von den vertragschließenden Parteien einheitlich vereinbarten Rechtsvorgang kann nicht für Zwecke der Besteuerung in einen steuerbefreiten und einen steuerpflichtigen Teil aufgespalten werden. Es ist somit grundsätzlich zu untersuchen, ob der Rechtsvorgang, als Ganzes gesehen, den gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung entspricht, ob er im konkreten Fall der Befriedigung des Siedlungsbedürfnisses dient oder darüber hinausgeht. Ein Flächenausmaß von 957 m2 dient ohne Zweifel einem Siedlungsbedürfnis und geht nicht darüber hinaus (Hinweis E 27.3.1980, 58/79; E 9.10.1980, 1533/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986160066.X04

Im RIS seit

26.06.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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